WEBINAR: „Greenwashing“ kann teuer werden - was kommt mit der „Green Claims“ Richtlinie auf den Handel zu?
Montag, 27.03.2023 | 16.00 – 17.00 Uhr | Online Veranstaltung via Zoom
ca. 30 min. Vortrag und anschließender Fragerunde
Ein neuer Richtlinienentwurf der EU-Kommission zu sog. Green Claims sieht detaillierte Anforderungen für Informationspflichten und die Belegbarkeit bei umweltbezogener Werbung vor. Der Entwurf soll die Richtlinie „zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ (COM 2022 (143)) ergänzen, die ua die Verwendung bestimmter umweltbezogener Claims und Nachhaltigkeitssiegel ganz verbieten will.
Die Kommission plant den Richtlinienentwurf offiziell am 22. März 2023 im Rahmen des „Verbraucherpakets“ vorstellen. Wir informieren Sie bereits kurz danach über die Themen die auf den Handel zukommen.
Mit der neuen Richtlinie sollen europaweite, einheitliche Standards zu Informationspflichten und zur Belegbarkeit umweltbezogener Werbung geschaffen werden. Diese Maßstäbe gehen deutlich über die bisher von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Nachweisbarkeit von umweltbezogener Werbung hinaus. Die EU-Mitgliedstaaten sollen künftig abschreckende Strafen gegen Unternehmen verhängen können, die unbegründete Umweltaussagen über ihre Produkte machen. Derartige Bußgelder sind im Österreichischen Werberecht (UWG) Neuland und könnten erhebliche wirtschaftliche Risiken für werbende Unternehmen bedeuten.
Dr. Martin Prohaska-Marchried und Mag. Martina Stranzinger von Taylor Wessing werden Ihnen am 27.03.2023 erläutern, was auf Sie im Handel nach dem Entwurf der Green Claims Richtlinie zukommen kann:
Die spannenden Themen des Webinars am 27.03.2023 werden insbesondere sein:
1. Wen betrifft der neue Green Claims Richtlinienentwurf?
2. Die Vorab-Bewertung („verification“) vor dem Einsatz von „Green Claims“ nach der PEF Methode (Product Environmental Footprint), mit der Umweltauswirkungen auf die gesamte Produkt-Lebensdauer berechnet werden sollen;
3. Künftig sollen nur noch solche Umweltaspekte, Umweltauswirkungen oder Umweltleistungen kommuniziert werden dürfen, die gemäß PEF Methode durch einen akkreditierten Prüfer zuvor bewertet worden sind;
4. Weblinks und QR-Codes als vom Richtlinienentwurf vorgesehene Möglichkeiten, die Verbraucher über die einem Green Claim zugrunde liegende PEF Bewertung näher zu informieren;
5. Darf ein Händler mit Nachhaltigkeits-Zertifizierungen weiter werben? Und was bedeuten die neuen Regelungen über das „environmental labelling scheme“ für Nachhaltigkeits-Labels?
6. Unter welchen Voraussetzungen darf ein Händler Klimaauswirkungen eines Produktes mit den Klimafolgen anderer Produkte vergleichen?
7. Commitments „by the highest management level“ sowie Milestones und Annual Reporting als u.a. neue Voraussetzungen für die Werbung mit künftigen Klimazielen des Unternehmens (zB „ab 2030 sind wir klimaneutral“);
8. Green Claims Compliance Monitoring durch Behörden der Mitgliedsstaaten,
9. Bußgelder als neue Strafmaßnahme abhängig unter anderem von der Schwere des Greenwashing und der (Zitat aus dem RL-Entwurf) „Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person anhand des Gesamtumsatzes oder des Jahreseinkommens“