Verwarnen statt Strafen: Handelsverband begrüßt maßvolle Ausgestaltung der DSGVO durch nationale Anpassungen

Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 bringt wichtige Verbesserungen insbesondere für Klein- und Mittelunternehmen und schützt vor existenzbedrohenden Sanktionen.

Wien (OTS) - Der Handelsverband begrüßt die im Zuge der Novellierung des Datenschutzgesetzes (DSG) vom Nationalrat beschlossenen Last-Minute-Änderungen, welche bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigen sollen und heimische Unternehmen nicht mehr über Gebühr belasten. "Wir freuen uns sehr, dass zahlreiche Empfehlungen des Handelsverbandes aufgegriffen wurden, etwa die Aufnahme des Prinzips ‚Verwarnen statt Strafen' sowie die Entschärfung hoher Strafdrohungen bei Erstvergehen im Sinne der DSGVO", bestätigt Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will.

"Daten sind bekanntlich das neue Gold, umso wichtiger ist ein gewissenhafter Umgang insbesondere mit sensiblen Kundendaten. Mit der Novelle des Datenschutzgesetzes wird den Erfordernissen eines modernen Datenschutzes Rechnung getragen. Gleichzeitig lässt sie den mittelständischen österreichischen Unternehmen die Möglichkeit, die Digitalisierung als Chance wahrzunehmen", so Will.

Besserer Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen beim Recht auf Auskunft

Das Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz legt u.a. ausdrücklich fest, dass die Datenschutzbehörde bei der Verhängung von Strafen nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Verhältnismäßigkeit zu wahren hat. Insbesondere wird für erstmalige Verstöße das Prinzip "Verwarnen statt Strafen" eingeführt, demnach ist erst bei mehrmaligen Verstößen mit einer Strafe der Datenschutzbehörde zu rechnen.

Neu ist auch der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen: Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person besteht unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet werden würde.

Mehr Rechtssicherheit ohne Doppelbestrafung

Unternehmensverantwortliche erhalten durch die Novelle mehr Rechtssicherheit: Bereits mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 wurde geregelt, dass die Datenschutzbehörde von der Bestrafung eines Verantwortlichen abzusehen hat, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen das Unternehmen (als juristische Person) verhängt wurde und "keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen". Dieser letzte Passus wurde mit dem Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 gestrichen, d.h. die Datenschutzbehörde kann nun mit Sicherheit nicht mehr strafen, wenn eine andere Verwaltungsbehörde bereits eine Verwaltungsstrafe verhängt hat.

Darüber hinaus war im Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 noch vorgesehen, dass Verletzungen des DSG 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG (neu) noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der neuen Rechtslage zu beurteilen sind. Durch das Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 wurde dem Gebot der rückwirkenden Anwendung günstigerer Strafbestimmungen doch noch Rechnung getragen und auf einen strafbaren Tatbestand, der vor dem 25.5.2018 verwirklicht wurde, ist nun die für den Verursacher günstigere Rechtslage anzuwenden.

Handelsverband DSGVO Leitfaden

Der Handelsverband hat im Rahmen einer breiten Datenschutz-Initiative bis zuletzt Seminare und Großveranstaltungen angeboten und auch einen eigenen DSGVO-Leitfaden herausgebracht. Dieser steht HIER zum kostenfreien Download bereit.

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