Einstellen des Contact Tracings in manchen Bundesländern darf nicht auf Unternehmer abgewälzt werden.

Arbeitgeber:innen müssen auch für Kontaktpersonen, die nicht formal behördlich abgesondert werden, einen Kostenersatz vom Bund erhalten.

Wien, 25.01.2022 - Angesichts der Zahl an Corona-Neuinfektionen ist in manchen Bundesländern das Contact-Tracing nur noch eingeschränkt möglich. Erhebungen von Kontaktpersonen erfolgen oftmals nur noch in besonders gefährdeten Einrichtungen wie Altersheimen oder Schulen. Positiv getestete Personen werden aufgefordert, eigeninitiativ ihre Kontaktpersonen zu informieren. Eine formalen Absonderungsbescheid erhalten die Kontaktpersonen in diesem Fall aber nicht.

Die Folge: Eine untragbare Situation für Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber. Handelsangestellte, die naturgemäß nicht auf Homeoffice ausweichen können, und als Kontaktperson nicht behördlich abgesondert werden, müssten theoretisch weiter arbeiten. Eine freiwillige Absonderung ist natürlich sinnvoll, um nicht potentiell noch weitere Personen anzustecken. Arbeitgeber erhalten in diesem Fall aber keinen Kostenersatz vom Bund, da der betreffende Arbeitnehmer eben nicht behördlich unter Quarantäne gestellt wird.

"Das Einstellen des Contact Tracings darf nicht auf die Unternehmer abgewälzt werden. Arbeitgeber müssen auch für Kontaktpersonen, die nicht formal behördlich abgesondert werden, einen Kostenersatz vom Bund erhalten", so Rainer Will, Geschäftsführer des Handelsverbandes.

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