Neuregelung für Mitarbeiterrabatte: Handelsverband begrüßt die positive Entwicklung und hofft auf unbürokratische Umsatzsteuerregelung

Wien, 24.06.2015, – Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Handel können aufatmen! Die am 16. Juni 2015 im Ministerrat beschlossene Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2015/2016 bringt erfreuliche Änderungen im Hinblick auf Mitarbeiterrabatte. 

Wien, 16.06.2015 – „Mitarbeiterrabatte sind ein wichtiges Instrument für Arbeitgeber, um Arbeitnehmer an das Unternehmen zu binden und Motivation zu schaffen“, so Stephan Mayer-Heinisch, Präsident des Handelsverbands, „Der Handelsverband hat sich deshalb intensiv für eine klare Regelung bei den Mitarbeiterrabatten eingesetzt.“

Nach der Neuregelung sollen Mitarbeiterrabatte, die allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden, nun bis zu 20 % (lt. Begutachtungsentwurf 10 %) des Endpreises steuerfrei bleiben (Freigrenze). Wenn die einem Mitarbeiter gewährten Rabatte 20 % übersteigen, bleiben diese bis zu EUR 1.000 p.a. (lt. Begutachtungsentwurf EUR 500 p.a.) steuerfrei (Freibetrag). Der Arbeitgeber hat sämtliche einem Mitarbeiter gewährten Rabatte, die 20 % übersteigen, im Kalenderjahr aufzuzeichnen.  
Als Endpreis (Berechnungsgrundlage für den Rabatt) gilt der Preis zu dem der Arbeitgeber die Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet bzw. (falls der Arbeitgeber selbst nicht an Letztverbraucher verkauft) der bereits um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes. Die Begünstigung soll auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Rabatt nicht unmittelbar vom Arbeitgeber, sondern von einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen gewährt wird.

„Wir begrüßen die Neuerung, setzen uns jedoch dafür ein, dass als Verrechnungsbasis für die Umsatzsteuer nicht der Originalpreis, sondern der rabattierte Betrag herangezogen wird“, erklärt Rainer Will, Geschäftsführer des Handelsverbands. Martin Kowatsch, Leiter des Ressorts Human Resources & Arbeitsrecht des Handelsverbands ergänzt: „Nur so kann der bürokratische Erfassungsaufwand niedrig und der Mitarbeiter-Nutzen hoch gehalten werden.“

Will hofft, dass die Regelung, die noch den Nationalrat passieren muss, bis zum Geltungszeitpunkt ab 1.1.2016 auch als einheitliches Richtmaß für die laufenden GPLA-Verfahren („Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben“) dient, um von den unzähligen Individualvereinbarungen wegzukommen.  

 

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Rückfragehinweis:
Susanne Schöfnagl, Communications Managerin, Handelsverband
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