Handelsverband begrüßt Sanierung des VwGH-Erkenntnisses zur Überlassung von Dienstnehmern als Geschäftsführer

Rainer Will: "Ineffiziente finanzielle und administrative Mehraufwendungen konnten erfreulicherweise vom BMASGK abgewendet werden"

Wien, 17.12.2018 - Eine in größeren heimischen Unternehmen durchaus übliche Praxis war Ende des letzten Jahres Gegenstand eines VwGH-Erkenntnisses: In Konzernen kommt es häufig vor, dass einzelnen Personen neben ihrer Tätigkeit beim eigentlichen Dienstgeber zusätzlich noch Geschäftsführerfunktionen in anderen Konzerngesellschaften ausüben. Diese "Überlassung" erfolgt oftmals ohne gesonderten Anstellungsvertrag und ohne Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung.

Gemäß dem Erkenntnis des VwGH hätte damit nun Schluss sein sollen: Dienstnehmer, die als Geschäftsführer an ein anderes Konzernunternehmen überlassen werden, begründen dort ein eigenes, zusätzliches Dienstverhältnis, so der VwGH. Dies hätte jedoch zur Folge gehabt, dass neben dem eigentlichen Dienstgeber künftig auch das Konzernunternehmen für diesen angestellten Geschäftsführer die vollen Sozialversicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage entrichten müsste.

Das VwGH-Erkenntnis hätte jedoch nicht nur finanzielle Auswirkungen mit sich gebracht, sondern auch einen hohen Verwaltungsaufwand, der in keinem Verhältnis zu den Mehreinnahmen der Sozialversicherung gestanden wäre. So hätte das Gehalt des "überlassenen" Dienstnehmers künftig anteilig zwischen den Konzerngesellschaften aufgeteilt werden müssen, mehrfache Anmeldungen bei der GKK sowie eine getrennte Abfuhr der Beiträge von der Lohnverrechnung wären erforderlich gewesen. Bei den betroffenen Unternehmen sorgte das Erkenntnis daher für eine große, branchenübergreifende Rechtsunsicherheit.

Bundesministerin Beate Hartinger-Klein, Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK), hat nun erfreulicherweise auf Empfehlung des Handelsverbandes mit einer gesetzlichen Klarstellung im ASVG reagiert: Im Nationalrat wurde letzte Woche beschlossen, dass bei einer Überlassung von Arbeitskräften – innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung zur Übernahme einer Organfunktion – der Beschäftigte nicht als Dienstgeber gilt.

"Unsere Bemühungen, eine gesetzliche Sanierung des VwGH-Erkenntnisses zur Überlassung von Dienstnehmern als Geschäftsführer von Konzerngesellschaften herbeizuführen, waren erfolgreich. Das ist eine gute Nachricht sowohl für alle betroffenen Unternehmen, als auch für die Zukunft des Wirtschaftsstandortes Österreich", so Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will.

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