Alles über das Verpackungsgesetz (VerpackG)

Am 1. Januar 2019 ist in Deutschland ein neues Gesetz in Kraft getreten, das auch Händler und Hersteller, die Ware nach Deutschland versenden, unmittelbar betrifft: das Verpackungsgesetz (VerpackG).

Es regelt die Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Übernahme der Entsorgungs- und Recyclingkosten von Verpackungsabfällen und will die Recyclingquoten für diese signifikant anheben. In die Pflicht genommen werden damit all jene, die sogenannte Verkaufsverpackungen (Produkt-, Versand-, Serviceverpackungen) in Deutschland in Umlauf bringen.

Das Gesetz sieht vor, dass jeder, der eine Verpackung mit Ware befüllt und in oder nach Deutschland versendet, diese per "Lizenzentgelt" bei einem sogenannten dualen System beteiligen muss. Bei Missachtung der Vorgaben können Geldbußen bis zu 200.000 EUR, Vertriebsverbote und Abmahnungen drohen.

Warum Sie als Exporteur vom deutschen Verpackungsgesetz betroffen sind

Da sich das Verpackungsgesetz auf Deutschland als Geltungsbereich bezieht, regelt es auch die Bestimmungen für Verpackungsabfälle, die im Land durch die Einführung von Waren samt ihrer Verpackungen anfallen. Verantwortlich für die Entpflichtung der Verpackungen ist in diesem Fall derjenige, der beim Grenzüberschritt der Ware die Verantwortung für diese innehat. Üblicherweise ist das der Importeur, die Beteiligten sollten dies aber unbedingt eindeutig vertraglich festhalten.

Wichtiger Hinweis: Der Lizenzierungspflichtige ist für alle eingeführten Verpackungen verantwortlich – also sowohl für die Produkt- als auch für die Versandverpackung samt Füll- und Polstermaterialien.

Sollten Sie Ihre Waren ohne Zuhilfenahme eines Zwischenhändlers an Endkonsumenten in Deutschland verschicken, sind Sie in jedem Fall selbst verpflichtet, die mitgesandten Verpackungen (Produkt- und Versandverpackung) zu lizenzieren.

Schnellcheck – die wichtigsten Fragen zum Gesetz kurz beantwortet

Wer ist betroffen?

Von den Bestimmungen des Verpackungsgesetzes ist jeder Händler, der Waren samt Verpackungen, die letztlich beim Endkonsumenten als Abfall anfallen, in den deutschen Geltungsbereich einführt. Zu klären ist stets, wer derjenige ist, der beim Grenzübertritt der Ware die Verantwortung für diese trägt – bei ihm fallen auch jegliche aus dem Gesetz erwachsenden Verpflichtungen zusammen.

Welche Verpackungen müssen lizenziert werden?

Betroffen sind alle Verpackungen, die letztlich beim deutschen Endverbraucher ankommen und von diesem entsorgt werden. Der Oberbegriff lautet „Verkaufsverpackungen“, gemeint sind damit Produkt-, Versand- (inkl. Füll- und Polstermaterial) und Serviceverpackungen. Unerheblich ist das Material, aus dem die Verpackungen bestehen, denn von Pappe über Kunststoff bis hin zu Glas müssen alle Verpackungen lizenziert werden.

Ab welcher Menge greifen die Bestimmungen?

Die Vorgaben des Verpackungsgesetzes greifen ab der ersten befüllten und in Umlauf gebrachten Verpackung – Mindestmengen oder an die Größe des Gewerbes gebundene Regeln existieren somit ausdrücklich nicht.

Was bezweckt der deutsche Gesetzgeber mit dem Verpackungsgesetz?

Nicht zuletzt der Distanz- und Versandhandel sorgt dafür, dass weltweit immer mehr Verpackungsabfälle anfallen. Um diese zu einem möglichst hohen Prozentsatz verwerten zu können, ruft das Gesetz alle Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung auf.

So gewährleistet das durch Händler und Hersteller entrichtete Lizenzentgelt die zuverlässige Rücknahme, Sortierung und Verwertung der Verpackungen durch die sogenannten dualen Systeme. Gleichzeitig schreibt das Gesetz deutlich erhöhte Recyclingquoten vor; so sollen ab 2022 beispielsweise 63 Prozent der in Deutschland anfallenden Kunststoffverpackungen verwertet werden (bis zum Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes waren es lediglich 36 Prozent).

Was ist zu tun?

Sollten Sie als Exporteur vom deutschen Verpackungsgesetz betroffen und Ihren Pflichten noch nicht nachgekommen sein, empfiehlt es sich, dies umgehend nachholen – insbesondere angesichts der erhöhten Sanktionierung und den verbesserten Kontrollmechanismen des Gesetzes, für deren Gewährleistung mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eigens ein neues Kontrollorgan geschaffen wurde.

Hierfür müssen 3 Pflichten bei 2 verschiedenen Anlaufstellen erfüllt werden – und zwar, bevor die Verpackungen in Umlauf gebracht werden:

1. Pflicht: Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister via LUCID – hier müssen alle relevanten Unternehmensdaten hinterlegt werden

2. Pflicht: Lizenzierung Ihrer Verpackungsmengen per „Lizenzentgelt“ bei einem dualen System wie Interseroh über den Onlineshop Lizenzero; tragen Sie hier außerdem die zuvor von der Zentralen Stelle vergebene Registrierungsnummer ein

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Hinweis: Bei der in diesem Schritt anzugebenden Verpackungsmenge handelt es sich lediglich um eine Vorausschätzung der für das Jahr zu erwartenden Menge an Verpackungsmaterialien; zu Beginn des Folgejahres überprüfen Sie diesen initialen Wert noch einmal und korrigieren ihn durch die tatsächlich in Umlauf gebrachte Menge (diese sollten Sie sich über das Jahr hinweg notieren).

3. Pflicht: Datenmeldung bei der Zentralen Stelle via LUCID (siehe 1. Pflicht) – hier geben Sie nun nur noch den Namen Ihres dualen Systems und die dort lizenzierten Verpackungsmengen an

Hinweis: Da die bei der Zentralen Stelle und Ihrem dualen System gemachten Angaben abgeglichen werden, sollten diese stets übereinstimmen.

Sie verschicken gar nicht nach Deutschland, benötigen aber noch einen Lizenzierungssupport für Ihre Verpackungen, die für den inländischen Versand bestimmt sind? Unser Partner Interseroh Austria steht Ihnen Rede und Antwort.

*Gültig bis zum 31.12.2019. Rabatt auf den Nettowarenwert. Keine Auszahlung möglich. Bestellwert darf Gutscheinwert nicht unterschreiten. Ein Gutschein pro Bestellung und Kunde einlösbar. Keine Kombination mit anderen Rabattaktionen möglich. Nachträgliche Einlösung nicht möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Mehr Infos auf: www.lizenzero.de

Kontakt

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mag. Gerald Kühberger, MA
Communications Manager
gerald.kuehberger@handelsverband.at
+43 (1) 406 22 36-77