Richtig werben mit Rabatten
Am 20. Juli 2022 ist der neue § 9a des Bundesgesetzes über die Auszeichnung von Preisen in Kraft getreten. Seither müssen Händler bei der Ankündigung von Preisermäßigungen den sogenannten „vorherigen niedrigsten Preis“ angeben, also jenen Preis, der zumindest einmal in den letzten 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal zur Anwendung gebracht wurde.
In der Praxis stellen sich zur richtigen Anwendung dieser Vorschrift eine Vielzahl an Fragen. Der vorliegende Praxisleitfaden von Taylor Wessing in Kooperation mit dem Handelsverband soll in Form von Fragen & Antworten einen praktischen Überblick über die aktuelle Rechtslage verschaffen.
Vor kurzem haben wir erfahren, dass das Bundesminsterium für Arbeit und Wirtschaft den Verwaltungsbehörden einen Kontrollauftrag zur Prüfung der Einhaltung des „30 Tages-Preises“ erteilt hat. Konkret soll im November und Dezember 2023 eine schwerpunktmäßige Überprüfung der Preisauszeichnung vor allem in Baumärkten, Einrichtungshäusern, im Spielwarenhandel, im Schreibwarenhandel, sowie beim Christbaumverkauf und auf Christkindlmärkten und in Trafiken erfolgen.
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