Blackout-Ratgeber
Energiekostenzuschuss
Mit dem Energiekostenzuschuss werden Unternehmen in einer von vier Stufen gefördert:
In der Basisstufe (Stufe 1) werden bei Strom, Erdgas und Treibstoffen 30 Prozent der Preisdifferenz zum Durchschnittswert des Jahres 2021 als Förderung vergeben. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bzw. verbundenen Unternehmen EUR 400.000. Der Zuschuss muss EUR 2.000 übersteigen.
Für den Zuschuss in Stufe 2 müssen sich als Voraussetzung die Preise für Strom und Erdgas zum Vergleichsmonat des Vorjahres verdoppelt haben, wobei der Verbrauch mit 70 % des Wertes im jeweiligen Vergleichsmonat des Vorjahres begrenzt ist. Die förderungsfähigen Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz der Monatspreise 2022 und dem Doppelten des Durchschnittspreises im Vergleichszeitraum (Jänner bis Dezember 2021), multipliziert mit dem jeweiligen Monatsverbrauch im Förderzeitraum. Die Förderung deckt 30 Prozent hiervon ab. In Stufe 2 werden somit teilweise Energie-Mehrkosten aus einer Preissteigerung, die über das Doppelte der Energiepreise 2021 hinausgehen, abgegolten. Die maximale Förderungshöhe beträgt hier EUR 2 Mio. Treibstoffe können in der Stufe 2nicht gefördert werden.
Ab Stufe 3 müssen Unternehmen für einen Zuschuss von 50% zudem zusätzlich im jeweiligen Förderungsmonat einen Betriebsverlust (negatives EBITDA) vorweisen. Die Förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50 Prozent des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat belaufen. Zudem ist der Zuschuss mit 80 % des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum (Februar bis September 2022) begrenzt. Die Zuschusshöhe liegt zwischen EUR 2 Mio. und 25 Mio.
In Stufe 4 werden zusätzlich zu den Anforderungen aus Stufe 3 ausgewählte Branchen gem. Richtlinie unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu EUR 50 Mio. bei einem Fördersatz von 70% möglich.
Energiekostenzuschuss II
Infos zum Energiekostenzuschuss 2 (Stand 22.12.2022):
Förderungszeitraum: 01.01.2023 bis 31.12.2023
Insgesamt gibt es 5 Förderstufen. In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von 4 Millionen Euro sowie in der neuen Stufe 5 entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer Mindest-Energieintensität.
Die Förderintensität wird in der Stufe 1 von 30 auf 60 Prozent verdoppelt. Und in der Stufe 2 von 30 auf 50 Prozent erhöht. Das heißt, dass bspw. in der ersten Stufe 60 Prozent des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten von Energie gefördert werden
Antragsstellung: Wie beim Energiekostenzuschuss 1 wird die Antragsstellung im Fördermanager der aws möglich sein
Zudem müssen Unternehmen zusätzliche Kriterien erfüllen:
- In den Stufen 3, 4 sowie 5 gibt es weitere Einschränkungen, beispielsweise hinsichtlich Gewinne.
- Steuerliches Wohlverhalten wird als Fördervoraussetzung fortgesetzt.
- Förderbedingung ist eine Beschäftigungsgarantie analog zur deutschen Regelung (bis Ende 2024).
- Außerdem gibt es Einschränkungen bei Bonuszahlungen und Dividenden für förderempfangende Unternehmen.
- Bei lagerfähigen Energien wird die Förderung von Bevorratung in den Richtlinien ausgeschlossen

Hinweis: Bis zum Vorliegen der finalen Richtlinie können sich noch Änderungen ergeben.
Entfall der Ökostrompauschale
Zeitraum: bis Ende 2022
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Senkung der Elektrizitätsabgabe
Die Elektrizitätsabgabe beträgt 0,015 Euro je kWh. Für Vorgänge im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2023 beträgt die Elektrizitätsabgabe 0,001 Euro je kWh.
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Senkung der Erdgasabgabe
Für Vorgänge im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2023 beträgt die Abgabe 0,01196 Euro anstelle von 0,066 Euro je m3 und für Wasserstoff 0,0038 Euro anstelle von 0,021 Euro je m3 .
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Sozialversicherungsbonus für Selbständige
Anspruchsberechtigt sind all jene Selbständigen, die zum Stichtag, 31.8.2022, nach GSVG krankenversichert sind mit einer Beitragsgrundlage von mindestens € 566,-- und höchstens € 2.900,--.
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Teuerungsprämie für Mitarbeiter:innen bis 3.000 EUR
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu 3.000 EUR jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei. Die Abgabenfreiheit gilt allgemein nur bis zu 2.000 EUR pro Jahr. Die Ausschöpfung der restlichen 1.000 EUR des Abgabenfreibetrages setzt voraus, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (z.B. Kollektivvertrag oder Zulagen, die innerbetrieblich für alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden).
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